Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Ankauf von Edelmetallen wie Gold, Silber, Platin, Palladium sowie Schmuck, Münzen, Altgold, Bruchgold, Zahngold und Luxusuhren durch das Einzelunternehmen Gold&More (Inhaber Adam Poghosyan) in Wien.
Vertrauen & gesetzliche Sicherheit beim Goldankauf in Wien
Diese AGB beschreiben die Grundlagen für den Ankauf Ihrer Wertgegenstände durch Gold & More. Material, bewertbares Gewicht und Ankaufangebot werden vor Ort in unseren Filialen in 1020 und 1190 Wien besprochen. Die Prüfung und Bewertung sind kostenlos; Sie entscheiden anschließend über einen Verkauf.
Google-Inhalte auf dieser Website
Für angezeigte Google-Inhalte und die Nutzung externer Google-Maps-Funktionen gelten ergänzend die Google-Maps-Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung von Google.
§ 1Geltungsbereich & Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Vereinbarungen und geschäftlichen Vorgänge bezüglich des Ankaufs von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin, Palladium in Form von Barren, Münzen, Goldschmuck, Silberschmuck, Altgold, Bruchgold, Zahngold, Dentallegierungen sowie Luxusuhren, Diamanten und Edelsteinen) zwischen dem Einzelunternehmen:
Inhaber: Adam Poghosyan
Filiale Döbling: Krottenbachstraße 52, 1190 Wien
Filiale Taborstraße: Taborstraße 56, 1020 Wien
(nachfolgend „Käufer“ bzw. „Gold&More“ genannt) und dem anliefernden Kunden (nachfolgend „Verkäufer“ genannt).Mit der Übergabe der Ware zur Prüfung und Schätzung sowie der Unterzeichnung des Ankaufbelegs erkennt der Verkäufer diese AGB in vollem Umfang an. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners werden ausdrücklich zurückgewiesen.
§ 2Materialprüfung, Wertermittlung & Goldpreis-Berechnung
1. Das angebotene Material wird vor Ort geprüft, nach dem festgestellten Feingehalt eingeordnet und gewogen. Für die Bewertung zählt das verwertbare Edelmetallgewicht. Steine, Füllungen und andere Bestandteile werden nicht als Edelmetall mitgerechnet.
2. Je nach Material nutzen wir Säuretests, eine Magnetprüfung und unsere langjährige Erfahrung zur Einordnung. Eine Magnetprüfung allein bestätigt weder Echtheit noch Feingehalt. Das vorgesehene Vorgehen wird vor Ort besprochen.
3. Vor einer Prüfung, die das Stück verändern kann, besprechen wir das Vorgehen mit dem Verkäufer und holen dessen Einwilligung ein. Eine kostenlose Bewertung verpflichtet nicht zum Verkauf.
4. Das Ankaufangebot berücksichtigt Material, bewertbares Gewicht, Marktpreise und die vereinbarten Ankaufskonditionen. Die Online-Rechner liefern eine unverbindliche Orientierung. Prüfung und Bewertung sind kostenlos. Vom vereinbarten Ankaufbetrag werden keine zusätzlichen Prüf-, Schmelz- oder Bearbeitungsgebühren abgezogen.
§ 3Zustandekommen des Kaufvertrags & Barauszahlung
1. Auf Grundlage der Materialanalyse und des tagesaktuellen Goldkurses unterbreitet Gold&More dem Verkäufer ein mündliches oder schriftliches Kaufangebot (unverbindliche Schätzung). Dieses Angebot ist freibleibend.
2. Der Kaufvertrag kommt rechtsgültig zustande, sobald der Verkäufer das Angebot annimmt, der rechtsgültige Ankaufbeleg von beiden Parteien unterzeichnet wurde und die Übergabe des Materials erfolgt ist.
3. Nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgt die Auszahlung des vereinbarten Kaufpreises spesenfrei in bar (Direkt-Barauszahlung vor Ort in Wien) oder auf ausdrücklichen Wunsch des Verkäufers mittels spesenfreier Echtzeit-Banküberweisung auf das vom Verkäufer namhaft gemachte in- oder ausländische Bankkonto.
§ 4Eigentumserklärung & Nachweis der legalen Herkunft
1. Der Verkäufer garantiert ausdrücklich und rechtsverbindlich, dass das angebotene Material (Münzen, Sammlerstücke, Altgold, Schmuck etc.) sein alleiniges, uneingeschränktes Eigentum ist oder er nachweislich bevollmächtigt ist, frei darüber zu verfügen, und dieses unbelastet von Rechten Dritter ist.
2. Der Verkäufer erklärt eidesstattlich, dass die Ware nicht aus einer strafbaren Handlung (Diebstahl, Hehlerei, Raub etc.) stammt.
3. Gold&More ist gesetzlich verpflichtet, vor jedem Goldankauf die Identität des Verkäufers anhand eines gültigen staatlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis oder österreichischer Führerschein) festzustellen und zu protokollieren. Ohne Vorlage eines solchen amtlichen Ausweises wird kein Ankauf durchgeführt (KEIN anonymer Ankauf).
4. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Verkäufer nicht der rechtmäßige Eigentümer des Materials war, ist der Verkäufer verpflichtet, Gold&More von allen Ansprüchen Dritter vollkommen schadlos zu halten und den ausbezahlten Geldbetrag unverzüglich zurückzuerstatten.
§ 5Ausschluss des Rücktrittsrechts / Schmelzklausel
1. Mit dem Zustandekommen des Kaufvertrages geht das uneingeschränkte Eigentum am Material auf den Käufer Gold&More über.
2. Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß KSchG: Bei Edelmetallgeschäften, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können (Börsen-Goldkurs), besteht für den Gesetzgeber in Österreich kein gesetzliches Rücktrittsrecht für Verbraucher (§ 18 Abs 1 Z 2 FAGG).
3. Der Verkäufer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass das angekaufte Altgold, Zahngold oder Bruchgold in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb dem Recycling- und Scheideprozess zugeführt (eingeschmolzen) wird. Eine Rückgabe der gelieferten Gegenstände nach Unterschrift des Ankaufbelegs ist daher absolut ausgeschlossen.
§ 6Besonderheiten bei Zahngold, Schmucksteinen & Luxusuhren
1. Beim Ankauf von Zahngold (Dentalgold) müssen Zusammensetzung und bewertbares Edelmetallgewicht geklärt werden. Zahn-, Keramik- und Zementreste zählen nicht als Edelmetall. Das Vorgehen bei der Prüfung und einer möglichen Trennung wird vor Ort mit dem Verkäufer besprochen.
2. Bei der Einlieferung von Schmuckstücken mit Diamanten oder Edelsteinen bewerten wir ausschließlich das Edelmetallgewicht (Feingoldgehalt), es sei denn, es handelt sich um hochwertige Einzelschmuckstücke mit separatem, anerkanntem gemmologischen Zertifikat, für die ein gesonderter Steinwert schriftlich vereinbart wird. Für unaufgefordert miteingelieferte, minderwertige Ziersteine oder Synthesen wird kein Gegenwert erstattet und es besteht kein Anspruch auf Rückgabe oder Ausfassung dieser Steine nach Vertragsabschluss.
3. Beim Ankauf von Luxusuhren (wie Rolex, Breitling, Omega etc.) ist der Verkäufer verpflichtet, sämtliche ihm vorliegenden Zubehörteile (Originalverpackung, Garantiekarte, Erstkaufbeleg, Revisionsnachweise, Ersatzglieder) mitzuliefern, da diese einen wertbestimmenden Faktor darstellen.
§ 7 Gerichtsstand, Erfüllungsort & Salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Einzelunternehmens Gold&More in Wien.
2. Es gilt ausschließlich das österreichische materielle Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
3. Für eventuelle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen wird als Gerichtsstand das für Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart. Für Verbraucher gilt die gesetzliche Regelung des § 14 KSchG.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
